Satzung

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

 

Der Name des Vereins lautet „Wäller Freunde Deutschland “.

Er hat seinen Sitz in 72461 Albstadt und ist im Amtsgericht Stuttgart mit der Registernummer  VR 400633 eingetragen.

Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „ Wäller Freunde Deutschland e.V.“ , abgekürzt WFD e.V.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Zucht der Rasse Wäller:

Dies beinhaltet die Betreuung und Pflege der Zuchtstätten die im Verein gemeldet sind. Die Zuchtstätten halten Ihre Hunde im Sinne des Tierschutzgedankens (keine Zwingerhaltung) und tragen Sorge für die Gesundheit ihrer Hunde. Die Züchter sind ausschließlich Hobbyzüchter und verfolgen keinen gewerblichen Zweck.
Der Verein führt ein Zuchtbuch für die Rasse Wäller.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Zuchttauglichkeitsprüfungen auf Verhalten und Gesundheit

Beurteilung von Genvarianten für eine optimierte Züchtung

Feststellung der Herkunft für die Zuchtbücher

Beratung der Mitglieder in der Haltung, Zucht und Aufzucht der Rasse Wäller

Beratung im Sinne der Verhaltensforschung und des Tierschutzgedankens.

Jede Zuchtstätte darf maximal drei Hündinnen im Zuchtfähigen Alter haben und es darf nur ein Wurf gleichzeitig in einer Zuchtstätte liegen.

Züchter und Zuchthunde dürfen nur in einem Zuchtverein geführt sein. Die Hunde können nur innerhalb der Zuchtstätten des WFD e.V. verwendet werden. Ausnahmen müssen von der Zuchtleitung genehmigt werden.

Der Verein ist Deutschlandweit tätig.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Vereinsleitung mehrheitlich.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer pünktlichen Beitragszahlung. Die Fälligkeit und Höhe des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

Jeder Welpen Käufer erlangt durch den Kauf eines Welpen eine einjährige, kostenlose Mitgliedschaft ohne Stimmrecht im Verein.

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag der Vorstandschaft können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben aber die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder und anerkennen die Vereinssatzung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung ist jederzeit aber spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor Austritt zu erfüllen.

Ab Datum der Beendigung der Mitgliedschaft treten mit sofortiger Wirkung alle Rechte des Mitglieds außer Kraft.

Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die trotz mindestens zwei-facher Anmahnung ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt haben. Dazu gehört besonders die Verweigerung der Beitragszahlung.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt bei:

-Schädigung von Vereinsinteressen bzw. Satzungsverletzungen.

-Wenn ein Mitglied sich durch beleidigende Äußerungen sowie ungebührliches Benehmen anderen Mitgliedern gegenüber, sowie gegen Bewerter, Lehrpersonal und Gästen verfehlt

-Ungebührliches Verhalten auch bei anderen Veranstaltungen oder Medien, die außerhalb des Einwirkungsbereiches des Vereins liegen.

Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mehrheitlich. Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene verliert alle Ansprüche an den Verein. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen, Beschwerde bei der Vereinsleitung des Vereins zu. Dieses entscheidet nach Prüfung aller Fakten Beweismittel und Schriftsätze endgültig. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Beschwerde muss innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses erfolgen.

 

§ 6 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und die Vereinsleitung.

Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und aus dem erweiterten Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorstand.

Der erweiterte Vorstand besteht aus, Schriftführer, Kassierer, Zuchtbuchführer, Hauptzuchtwart und mindestens zwei Zuchtwarte (Zuchtleitung) und soweit er von der Mitgliederversammlung gewählt wird ein Medienbeauftragter.

 

 

Aufgaben der Vereinsleitung

 

Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Beschlüsse werden von der anwesenden Vereinsleitung in einfacher Mehrheit gefasst.

Auch die Versammlungen werden von ihm in Übereinstimmung mit dem erweiterten Vorstand berufen. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefasster Beschlüsse. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist insoweit beschränkt, als er für Verpflichtungen des Vereins bzw. für das Eingehen solcher Verpflichtungen über einen jährlichen Betrag von 500,-- Euro hinaus die Zustimmung des erweiterten Vorstandes benötigt.

Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung, Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft, bei grober Pflichtverletzung von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden.

 

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll zu fertigen. Außerdem obliegt ihm die Erledigung des Schriftwechsels nach Angaben des Vorsitzenden.

 

Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins und hat über alle Einnahme und Ausgaben Buch zu führen. Der Ausgaberahmen des Kassiers und des Vorsitzenden wird durch einen Beschluss der Vereinsleitung geregelt. Unvorhergesehene oder größere Ausgaben müssen von der Vereinsleitung genehmigt werden. Die Kasse ist mindestens 1 mal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Sie müssen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse der Hauptversammlung die Entlastung des Kassiers empfehlen.

 

Zuchtbuchführer, Hauptzuchtwart und Zuchtwarte bilden die Zuchtleitung.

Die Zuchtleitung erarbeitet die Zuchtordnung und sucht sich Helfer bei den Mitgliedern.

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.

Sollten bei der Erarbeitung der Zuchtordnung, innerhalb der Zuchtleitung inhaltlichen Differenzen entstehen, entscheidet der Hauptzuchtwart.

Die Ergebnisse legt sie dem Vorstand zur Genehmigung vor.

Mindestens einmal im Jahr findet eine Zulassungsprüfung und der Nachwuchstag statt, welche vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Anlass angekündigt wird.

Die Zuchtleitung überwacht die Einhaltung der Zuchtordnung und gewährt den anderen Mitgliedern der Zuchtleitung jederzeit Einblick ins Zuchtbuch. Der Hauptzuchtwart nimmt beratende und leitende Funktion bei Zuchtfragen, für die Züchter und die übrigen Vereinsmitglieder ein.

Die Zuchtbestimmungen sind für alle Vereinsmitglieder bindend.

 

Der Medienbeauftragte ist für die Öffentlichkeitsarbeit in Zeitung und neuer Medien zuständig. Im obliegt die Pflege der Homepage im Sinne der Vereinsleitung.

 

 

§ 7 Versammlung der Mitglieder

 

Ordentliche Mitgliederversammlung

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung mit den Tagesordnungspunkten erfolgt durch den 1.Vorstand.

Die Mitgliederversammlung findet immer am jährlichen Wällertreffen statt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen auf der Homepage des Vereins www.Waeller-freunde-deutschland.de veröffentlicht.

 

Sollte die Mitgliederversammlung am Wällertreffen nicht möglich sein, wird unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform per E-Mail eingeladen. Zur Wahrung der Frist reicht der rechtzeitige Versand der Einladung per E-Mail. Mitglieder, von denen eine

E-Mailadresse nicht bekannt ist, werden mit einer Frist von drei Wochen in Schriftform per Brief eingeladen. Zur Wahrung der Frist reicht der rechtzeitige Abgabe der Einladung zur Post.

Anträge der Mitglieder müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per Mail beim Vorstand eingegangen sein.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist mit 10 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen sind ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. Jugendliche ab 18 Jahren sind in den Versammlungen stimmberechtigt.

 

Aufgaben

  • Neuwahlen in 2-jährigem Turnus. Neben den Wahlen für die Vereinsleitung ist auch die Wahl von zwei Kassenprüfern vorzunehmen.

    • Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer

    • Entlastung des Vorstandes verbunden mit der Annahme des Kassenberichtes

    • Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

    • Beschluss über gestellte Anträge

    • Beschluss über beantragte Satzungsänderungen

 

Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per E-Mail. Zur Wahrung der Frist reicht der rechtzeitige Versand der Einladung per E-Mail. Mitglieder, von denen eine E-Mailadresse nicht bekannt ist, werden mit einer Frist von zwei Wochen in Schriftform per Brief eingeladen. Zur Wahrung der Frist reicht der rechtzeitige Abgabe der Einladung zur Post.

In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens hierfür einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Zu einer rechtswirksamen Auflösung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliederstimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an GKF - Gesellschaft zur Förderung Kynologischer Forschung e.V.
    Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

  3. Als Liquidatoren werden durch die Mitgliederversammlung zwei der nach § 6 gewählten Funktionsträger bestimmt. Sollte dies nicht gelingen fällt dem ersten und zweiten Vorstand diese Funktion z


 

Die Satzung vom 11.05.2012 soll gestrichen und durch die Neue ersetzt werden.

Die vorliegende neue Satzung soll die alte ablösen und wurde von der Mitgliederversammlung am 02.10.2021 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen.

Albstadt, den 02.10.2021

Unterschrift 1. Vorsitzender                                  Unterschrift 2. Vorsitzender

 

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    Zur Mitgliedschaft

Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft in unserem Verein interessieren freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme unter: 

kontakt(at)waeller-freunde-deutschland.de

 

 

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